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ZPO § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

ZPO § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

[ Auszug: Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung d ... ]